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   BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55   

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BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55 (https://dejure.org/1956,1202)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1956 - I ZR 68/55 (https://dejure.org/1956,1202)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1956 - I ZR 68/55 (https://dejure.org/1956,1202)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1957, 228
  • DB 1957, 280
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 29.10.1926 - II 557/25

    Über den Umfang der einem Defensivzeichen zukommenden Schutzwirkung.

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
    Es bedarf hiernach der Prüfung im Einzelfall, ob dem Zeicheninhaber nach den Umständen unter dem Gesichtspunkt des lauteren Wettbewerbs und der guten Sitten ein schutzwürdiges Interesse zur Seite steht oder ob er nicht vielmehr mit seinem formalen Zeichenrecht einen nach den Grundsätzen des einwandfreien Geschäftsverkehrs abzulehnenden Mißbrauch treibt (RGZ 114, 360 [363]).

    Im Rahmen dieser Betrachtungsweise ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Anschluß an die von ihm zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. insbesondere RGZ 112, 160 ff; 114, 360 ff; RG GRUR 1927, 28, 172, 893; RG GRUR 1937, 1018) das Defensivzeichen daraufhin geprüft hat, ob es in den Ähnlichkeitsbezirk der Hauptzeichen fällt und ob andererseits auch die von der Beklagten benutzten Bezeichnungen den Hauptzeichen der Klägerin in gewissem Umfang ähnlich sind.

    Bei dieser Prüfung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß dem Inhaber eines Vorrats- oder Defensivzeichens, der jahrelang die Benutzung seines Zeichens stillschweigend geduldet hat, die Berufung auf sein förmliches Zeichenrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eher zu versagen sein wird, als dies der Fall sein würde, wenn es sich um die Verletzung eines ständig benutzten Zeichens handeln würde (vgl. Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. § 1 WZG Anm. 15; RGZ 114, 360 [364]).

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
    An und für sich könnte jedenfalls bereits der Ablauf von 5 Jahren genügen, um einem Verletzer bei redlicher und ungestörter Benutzung einer Bezeichnung eine wettbewerbliche Stellung zu verschaffen, die für ihn einen beträchtlichen Wert besitzt und ihm daher nicht ohne fühlbare Einbuße entzogen werden könnte (BGHZ 21, 66 [78 ff] - Hausbücherei).

    Das Berufungsgericht wird mithin gegebenenfalls erneut unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu prüfen haben, ob die Beklagte durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung ihrer Bezeichnung einen Zustand geschaffen hat, der für sie einen beachtlichen Wert hat, ihr nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch die Klägerin ihr nicht streitig machen kann, wenn sie durch ihr Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGHZ 21, 66 [80] - Hausbücherei).

  • BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52

    Vorrats- und Defensivzeichen

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
    Der Senat hat in BGHZ 10, 211 [215] - Nordona - den Standpunkt vertreten, daß es nicht gerechtfertigt sei, die Zulässigkeit von Defensivzeichen schlechthin auszuschließen.

    Die tatsächliche Benutzung der Zeichen stellt somit keine Voraussetzung für den Schutz dar, solange die Absicht der Benutzung nicht widerlegt ist (BGHZ 10, 211 [213] - Nordona).

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es für die zeichenrechtliche Warengleichartigkeit entscheidend, ob die miteinander zu vergleichenden Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach so enge Berührungspunkte haben, daß der Schluß gerechtfertigt ist, die Waren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb (BGHZ 19, 23 [25] - Magirus).
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
    Das Berufungsgericht hat daher auch zu Recht angenommen, daß sich die Beklagte zu ihrer Verteidigung nicht auf § 16 WZG berufen könne (BGH GRUR 1954, 123 [124] - Auto-Fox).
  • BGH, 15.02.1952 - I ZR 135/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
    Außerdem ist die Frage zu klären, ob diese Kennzeichnungskraft auch erhalten geblieben ist oder ob sie etwa eine Einbuße dadurch erfahren hat, daß entsprechende Zeichen im Verkehr bekannt geworden sind, die sich nicht oder nur wenig von ihm unterscheiden (vgl. auch GRUR 1952, 419/20 - Gumax).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 177/53

    Alpha

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Verwendung eines als Warenzeichen geschützten Wortes oder eines damit verwechselungsfähigen Wortes zum Zweck der Bezeichnung gleicher oder gleichartiger Waren auch dann in die Rechte des Zeicheninhabers eingreift, wenn es in die Firma eines anderen Unternehmers aufgenommen wird (BGH GRUR 1955, 487 [488] - Alpha - und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • BGH, 11.12.1956 - I ZR 61/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
    Es muß jedenfalls gefordert werden, daß ein Zeicheninhaber, der sich auf ein Vorratszeichen stützen will, einwandfrei ein schutzwürdiges Bedürfnis nachweist (Urt. vom 11. Dezember 1956 - I ZR 61/55 - Odorex).
  • RG, 19.06.1925 - II 381/24

    Warenzeichenrecht; Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
    Auch Vorratszeichen ist indessen ein Schutz nur zu gewähren, soweit ein schutzwürdiges Interesse für ein solches Zeichen besteht und keine übermäßige Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs durch das nicht gebrauchte Zeichen stattfindet (RGZ 111, 192 [195]).
  • BGH, 12.10.1956 - I ZR 12/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
    Dieser gegenüber könnte jedoch die Gefahr einer Verwechselung - mindestens im weiteren Sinne - selbst dann bestehen, wenn die bisher belieferten Webereien einer Täuschung über die Herkunft der Garne nicht ausgesetzt wären (vgl. Urt vom 12. Oktober 1956 - I ZR 12/55 - Vereinigte Uhrenfabriken).
  • BGH, 09.10.1953 - I ZR 115/52

    Rechtsmittel

  • RG, 04.12.1925 - II 93/25

    Warenzeichenrecht; Defensivzeichen

  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58

    Dreitannen

    Darüber hinaus müssen sowohl das Abwehrzeichen als auch die Verletzungsform im Ähnlichkeitsbereich des benutzten Hauptzeichens liegen (RGZ 112, 160; 114, 360), und schließlich muß ein zusätzliches Schutzbedürfnis auf Seiten des Hauptzeichens gegeben sein (BGHZ 10, 211, 214 - Nordona; BGH in GRUR 1957, 228 - Astrawolle).
  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 33/56

    Rechtsmittel

    Der Zeicheninhaber muß auch ein schutzwürdiges Interesse an dem Zeichen besitzen, das die davon ausgehende Beeinträchtigung des freien Verkehrs als vertretbar erscheinen läßt (RGZ 111, 192 [195]; BGHZ 10, 211 [213] - Nordona - Urteil des Senats vom 21. Dezember 1956 - I ZR 68/55 - Astro -).
  • BGH, 26.04.1963 - Ib ZR 105/61

    Rechtsmittel

    Ein Rechtsmißbrauch könnte vielmehr nur dann in Betracht kommen, wenn es sich hierbei um die Benutzung von der Klägerin langjährig nicht verwendeter Vorratszeichen handeln wurde, an deren Ingebrauchnahme nach dem Auftreten von verwechselbaren Kennzeichnungen im Verkehr ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin nicht anerkannt werden kann, weil ihr in ausreichendem Maße andere für die fraglichen Waren geeignete Warenzeichen zur Verfügung stehen (BGH GRUR 1957, 228 - Astra-Wolle; BGH GRUR 1957, 224 - Odorex; Urt. des Senats v. 24 April 1963 - Ib ZR 2/62).
  • BGH, 16.10.1959 - I ZR 90/58

    Rechtsmittel

    Der Senat hat in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, daß sich die Unterscheidungskraft, die die Grundlage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bildet, nicht nach der ursprünglichen Wirkung eines Zeichens, sondern, wenn sich das Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, nach dem Umfang und der Intensität bemißt, in der dies im Verhältnis zu and e ren Zeich e n geschehen ist (vg l . GRUR 1954, 193 - Dreikern; GRUR 1957, 228, 230 - Astrawolle).
  • BGH, 28.05.1971 - I ZR 35/70

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr von Warenzeichen - Gesamteindruck durch den

    Den Zeicheninhaber trifft dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er nach wie vor eine Zeichenbenutzung beabsichtigt und trotz des Zeitablaufs seit erfolgter Zeicheneintragung noch ein schützenswertes Interesse an dem Zeichen besitzt (BGH GRUR 1957, 224, 225 - Odorex; 1957, 228, 230 - Astrawolle; 1963, 533, 534 - Windboy; 1965, 665, 668 - Liquiderma; 1969, 604, 605 - Slip).
  • BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 2/62

    Rechtsmittel

    Im Anschluß an die in der Rechtsprechung (RGZ 97, 90, 93 - Pecho; 111, 192, 195 - Goldina; BGHZ 10, 211, 213 [BGH 03.07.1953 - I ZR 91/52] - Nordona; GRUR 1957, 224, 225 - Odorex; 1957, 228, 230 - Astrawolle - und 1957, 499, 500 - Wipp) hierzu entwickelten Grundsätze erlegt das Berufungsgericht sodann wegen der langen Dauer der Nichtbenutzung des Zeichens durch die Klägerin dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür auf, daß sie mit den aus dem Vorratszeichen hergeleiteten Ansprüchen auch jetzt noch ein schutzwürdiges Interesse verfolge.
  • BGH, 27.06.1969 - I ZR 125/67

    Streit zwischen Lackherstellern über die Verwendung von Warenzeichen - Vorliegen

    Erforderlich ist aber weiter, daß ein schutzwürdiges Interesse für ein solches unbenutztes Zeichen besteht und daß der freie Wettbewerb nicht übermäßig durch das unbenutzte Zeichen beeinträchtigt wird (BGH GRUR 1957, 228, 230 - Astra; 1957, 499, 500 - Whipp).
  • BGH, 12.10.1962 - I ZR 19/61

    Rechtsmittel

    Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 19, 23, 25 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; BGH GRUR 1957, 125, 126 - Troika; GRUR 1957, 228, 229 - Astrawolle; GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen; GRUR 1958, 339, 340 - Technika; GRUR 1958, 606, 607 - Kronenmarke; GRUR 1959, 25, 26 - Triumph).
  • BGH, 18.04.1958 - I ZR 10/57

    Rechtsmittel

    Es ist dabei von den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ausgegangen, wonach es für die Gleichartigkeit von Waren im Sinne des Warenzeichenrechts nicht darauf ankommt, ob die Waren ihrem Wesen, insbesondere dem Stoffe nach verschieden sind und ob die Waren verwechselt werden können, sondern ob die miteinander zu vergleichenden Waren vermöge ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer Verwendungsweise einander so nahe stehen, daß die Abnehmer beim Gebrauch übereinstimmender oder verwechslungsfähiger Zeichen der Gefahr ausgesetzt sind, die Waren für Erzeugnisse eines und desselben Betriebes anzusehen (vgl. u.a. RGZ 72, 146 - Maizena - RGZ 108, 34, [37]; GRUR 1928, 591 - Pilot - GRUR 1939, 545 - Standard - GRUR 1940, 569 - Anusol - RGZ 171, 147 [151]; BGH in GRUR 1954, 123 - Auto-Fox - GRUR 1954, 457 - Irus/Urus - GRUR 1955, 487 - Alpha - BGHZ 19, 23 [25] = GRUR 1956, 172 - Magirus - GRUR 1957, 228 - Astra -).
  • BGH, 24.05.1963 - Ib ZR 20/62

    Rechtsmittel

    Weiter ist erforderlich, daß ein schutzwürdiges Interesse für ein solches Zeichen besteht und daß keine übermäßige Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs durch das nicht gebrauchte Zeichen stattfindet (BGH GRUR 1957, 228, 230 - Astra).
  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 132/58

    Prüfung der zeichenrechtlichen Gleichartigkeit verschiedener Waren -

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